Satzung

des FC ”Stella” 1911 e.V. Bevergern vom 19. März 2026

Alle Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und stehen zur Anwendung für weibliche, männliche und div. Personen gleichermaßen zur Verfügung

§ 1
Name, Sitz, Gründung, Geschäftsjahr

1. Der im Jahr 1911 zu Bevergern gegründete Verein FC „Stella“ 1911 e.V. Bevergern hat seinen Sitz in der Stadt Hörstel, Stadtteil Bevergern und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter der Nummer VR 10324 eingetragen worden.

2. Der Verein führt die Bezeichnung
FC „Stella“ 1911 e. V. Bevergern

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Die Vereinsfarben sind grün-weiß.

§ 2
Zweck, Gemeinnützigkeit und Ausrichtung

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports in verschiedene Ausführungsformen und der sportlichen Jugendpflege einschließlich der vorbeugenden und nachsorgenden Gesundheitshilfe. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;
b) die Errichtung und Unterhaltung der erforderlichen Sportanlagen;
c) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
d) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
e) die Beteiligung an Turnieren, Vorführungen und sportlichen Wettkämpfen;
f) die Durchführung von allgemeinen sportorientierten Jugendveranstaltungen und Jugendmaßnahmen;
g) die Förderung der freien Jugendarbeit und Jugendhilfe in sportlicher und überfachlicher Hinsicht;
h) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften;
i) Aus- und Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern;

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.

6. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen.

7. Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.

8. Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

§ 3
Schutz der Mitglieder

1. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Schutzes seiner Mitglieder und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung aller Mitglieder, insbesondere der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

2. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Kultur der Aufmerksamkeit und des aktiven Handelns und gewährleisten einen umfassenden Schutz vor psychischer, physischer und sexualisierter Gewalt aller Beteiligten. Der Verein wird alle dazu gebotenen Maßnahmen und Mittel zur Prävention und Bekämpfung ergreifen.

3. Der Geschäftsführende Vorstand benennt zwei Kinder- und Jugendschutzbeauftragte als Ansprechpersonen. Sie sind eine vertrauensvolle Anlaufstelle für alle Betroffenen und arbeiten eng mit dem Geschäftsführenden Vorstand und den Abteilungsleitern mit dem Ziel zusammen, ein umfassender Schutz aller Mitglieder zu gewährleisten.

4. Der Erweiterte Vorstand erlässt ein individuelles Schutzkonzept und trägt dafür Sorge, dass das Konzept gelebt und auf allen Ebenen umgesetzt wird. Das Schutzkonzept sieht u. a. Regelungen
a) zur verpflichtenden Erklärung zu einem Ehrenkodex,
b) zur verpflichtenden Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses,
c) zu konkreten Verhaltensrichtlinien im Umgang mit Mitgliedern und Nichtmitgliedern, insbesondere Kindern und Jugendlichen sowie untereinander,
d) zur Benennung von Ansprechpersonen im Verein und
e) zum Umgang mit Vorfällen bzw. Verdachtsfällen

5. Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die in § 3 Abs.1 festgelegten Grundsätze, insbesondere des Kinder- und Jugendschutzes verstößt indem er im Umgang oder bei der Betreuung unter anderem:
a) körperliche, seelische oder sexualisierte Gewalt anwendet,
b) jegliche Form sexueller Belästigung vornimmt
c) wegen einer Straftat nach § 72a SGB VIII belangt wird, auch außerhalb des Vereins,
d) pflichtwidrig das fürsorgliche Verhalten gegenüber dem Mitglied unterlässt,
e) die Intimsphäre des Kindes oder Jugendlichen missachtet,
kann dieses Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden oder Sanktionen verhängt werden.

6. Sanktionen können sein
– Verwarnung
– Abberufung von einem Vereinsamt
– befristetes oder dauerhaftes Verbot zur Ausübung eines Vereinsamts
– Verbot der Nutzung von Vereinseinrichtungen
– Verbot der Ausübung einer Trainertätigkeit im Verein
– Aussperrung von der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins

7. Diese Sanktionen können bis zu zwei Jahre angesetzt werden, wobei in Extremfällen auch eine Sanktion dauerhaft verhängt werden kann. Die Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion trifft der Geschäftsführende Vorstand

8. Ist ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes betroffen, ist das zuständige Organ über die Entscheidung der Sanktion die Mitgliederversammlung.

§ 4
Verbandsmitgliedschaften

1. Der Verein ist Mitglied
a) im Kreissportbund Steinfurt e.V. und Stadtsportverband Hörstel
b) in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbände.

2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und sonstigen Regelwerke der Bünde und Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.

3. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamtvorstand Eintritt und Austritt aus den Fachverbänden beschließen.

4. Soweit für die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten in Verbänden, in denen der Verein Mitglied ist, eine Delegiertenbenennung erforderlich ist, bestimmt der Vorstand nach § 26 BGB anlassbezogen je anstehender Mitgliederversammlung die erforderliche Anzahl der Delegierten. Der Vorstand kann dabei auch Vorstandsmitglieder als Delegierte bestimmen.

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Geschäftsführenden Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.

3. Die Antragsteller erkennen mit der Abgabe des Aufnahmeantrags die Satzung des Vereins, die Ordnungen sowie die Satzungen der Fachverbände, denen der Verein angeschlossen ist, an

4. Auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende ernennen. Sie sind vom Grundbeitrag und Abteilungsbeitrag befreit.

§ 6
Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

2. Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum 30.06. oder 31.12. zulässig. Die Austrittserklärung ist schriftlich mit Unterschrift an den Geschäftsführenden Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist dazu die schriftliche Zustimmung (Unterschrift) eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

3. Ein Mitglied kann vom Geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden; dem betreffenden Mitglied ist Gelegenheit zu geben, zu den Ausschlussgründen Stellung zu nehmen.
Ausschlussgründe sind:
a) erhebliche Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) Zahlungsrückstand mit Beiträgen trotz Mahnung,
c) schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder grob unsportliches Verhalten,
d Verstoß gegen die festgelegten Grundsätze (§3) des Schutzes der Mitglieder

4. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung mitzuteilen.

5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Rechte aus dem Mitgliedsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen, insbesondere Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände oder Zugangsschlüssel sind herauszugeben; ist eine Herausgabe nicht möglich sind sie wertmäßig abzugelten.

§ 7
Beiträge

1. Der Vereinsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und wird im Februar (für das 1. Kalenderhalbjahr) und im August (für das 2. Kalenderhalbjahr) erhoben. Näheres regelt die Beitragsordnung. Sie ist von der Mitgliederversammlung zu verabschieden.

2. Mit dem ersten Tag des auf den Beitritt folgenden Monats wird das Vereinsmitglied beitragspflichtig. Beiträge werden im Bankeinzugsverfahren mittels SEPA-Lastschrift eingezogen. Die Genehmigung zur SEPA-Lastschrift wird mit Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag erklärt. Ein Widerspruch ist jederzeit möglich.

3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht beim Grundbeitrag und beim Abteilungsbeitrag befreit.

4. Werden die Beiträge über das Bildungs- und Teilhabepaket bezahlt, verrechnet der Verein die fälligen Beiträge direkt.

5. Die Abteilungen dürfen Abteilungsbeiträge und/oder Kursgebühren erheben. Näheres regelt die Beitragsordnung der jeweiligen Abteilung. Sie ist von der Mitgliederversammlung der Abteilung zu verabschieden.

6. Beitragserhöhungen dürfen nur zum 01.01. oder 01.07. eines Jahres in Kraft treten.

7. Werden auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins oder einer seiner Abteilungen Sonderzahlungen beschlossen, so sind diese für alle Vereins- bzw. Abteilungsmitglieder verbindlich. Die Höhe ist auf maximal ein Jahresbeitrag des Grundbeitrages gedeckelt.

§ 8
Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder.

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3. Alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins können gewählt werden.

§ 9
Vereinsorgane

1. Vereinsorgane sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Geschäftsführende Vorstand,
c) der Erweiterte Vorstand
d) Jugendversammlung
e) Jugendausschuss

§ 10
Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt. Die Einberufung soll im ersten Quartal nach Ende des Geschäftsjahres erfolgen.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der geschäftsführende Vorstand beschließt oder
b) ein Zehntel der Mitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe, beim Vorstand beantragt hat.

4. Der 1. Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende leitet die Versammlung. Sind beide abwesend und zur Entlastung des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

5. Die Versammlung wird nach Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes durch Veröffentlichung in der Ibbenbürener Volkszeitung, auf der Internet-Seite des Vereins (www.stella-bevergern.de) und durch einen Aushang im Vereinsheim einberufen. Der Termin muss mindestens 10 Tage vorher bekannt gegeben werden. Die Tagesordnungspunkte werden dabei auf der Internet-Seite des Vereins und im Aushang im Vereinsheim bekannt gegeben.

Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Geschäftsführendes Vorstandes,
b) Bericht des Kinderschutzbeauftragten,
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes,
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
e) Beschlussfassung über Anträge,
f) Verschiedenes

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen von stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

8. Anträge können von allen Mitgliedern im Sinne des § 8 Abs. 1 der Satzung gestellt werden.

9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Geschäftsführenden Vorstand eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder als Dringlichkeitsantrag auf die Tagesordnung gesetzt werden. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden, da alle Mitglieder im Vorfeld über die Änderung der Satzung in Kenntnis gesetzt werden müssen.

10. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen
a) bei Wahlen, wenn mindestens ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt,
b) bei anderen Tagesordnungspunkten, wenn mindestens 10 anwesende stimmberechtigte Mitglieder dies verlangen.

11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom 1.Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es ist bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu verlesen. Anschließend ist über die Genehmigung des Protokolls durch die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abzustimmen.

12. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer für eine Amtsdauer von 2 Jahren. Jedes Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus und wird ein neuer gewählt. Diese Kassenprüfer prüfen die Buch- und Kassenführung des Vereins in jedem Jahr. Sie dürfen dem Geschäftsführenden Vorstand nicht angehören und haben das Recht der jederzeitigen Einsichtnahme in die Kassenführung des Vereins.

§ 11
Vorstand

1. Es gibt einen Geschäftsführenden und einen Erweiterten Vorstand. Der Geschäftsführende Vorstand ist Bestandteil des Erweiterten Vorstands

2. Der Geschäftsführende Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzende,
b) dem 2. Vorsitzende,
c) dem Jugendleiter,
d) dem Finanzvorstand,
e) dem Geschäftsführer.

3. Der Erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem Geschäftsführende Vorstand,
b) allen Abteilungsleitern und deren Stellvertretern, mit einfachem Stimmrecht je Abteilung
c) Kinderschutzbeauftragter (ohne Stimmrecht)
d) Mitarbeiter der Geschäftsstelle (ohne Stimmrecht)

4. Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch sind die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam, wobei im Innenverhältnis als vereinbart gilt, dass entweder der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende beteiligt sein müssen.

5. Der Geschäftsführende Vorstand leitet den Verein. Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes, einberufen.
Von jeder Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen.
Der Geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn mehr als die Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefon- bzw. Videokonferenz mitwirken.
In Telefon- oder Videokonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind zu archivieren.
Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des Geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden

6. Zu den Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandes gehören:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen aus dem Kreis der Mitglieder,
b) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

7. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt bzw. bestätigt (Jugendleiter) und zwar

in graden Jahren:
der 1. Vorsitzende und
der Finanzvorstand

in ungraden Jahren:
der 2. Vorsitzende,
der Geschäftsführer und
der Jugendleiter

Eine Wiederwahl ist zulässig.

8. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist oder der Geschäftsführende Vorstand einen Nachfolger berufen hat.

9. Der Erweiterte Vorstand berät und unterstützt den Geschäftsführenden Vorstand bei seiner Arbeit.

10. Der Erweiterte Vorstand tritt wenigstens einmal im Jahr zusammen, wozu der Geschäftsführende Vorstand einlädt.

§ 12
Vereinsjugend

1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

2. Der Jugendleiter Gesamtverein und die Jugendleiter der Abteilungen gehören der Vereinsjugend an.

3. Der Jugendleiter Gesamtverein wird durch die Jugendversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und muss durch die Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt werden. Die Jugendleiter der Abteilungen werden in den Abteilungsversammlungen gewählt.

4. Der Vereinsjugend steht das Recht zur Selbstverwaltung und Eigenständigkeit im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins zu. Zu diesem Zweck kann die Vereinsjugend in einer Jugendversammlung eine Jugendordnung verabschieden, die der Genehmigung des Geschäftsführenden Vorstandes bedarf.

5. Die Jugendordnung darf der Satzung nicht widersprechen.

6. Im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung entscheidet die Vereinsjugend selbstständig über die ihr zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.

§ 13
Abteilungen

1. Der Verein gliedert sich in mehrere Abteilungen. Bei den Abteilungen handelt es sich um eine rechtlich unselbständige Untergliederung des Vereins.

2. Jede Abteilung verfügt über ein Budget. Die Höhe des Budgets wird durch den Erweiterten Vorstand festgelegt. Die Verwendung aller finanziellen Mittel sind nachzuweisen und in die Vereinsbuchführung aufzunehmen.

3. Jede Abteilung wird von einem, von den Mitgliedern der Abteilung zu wählenden Abteilungsvorstand geführt. Die Regelung zur Mitgliederversammlung ist auf die Abteilungsversammlung entsprechend anzuwenden.

4. Der Abteilungsvorstand vertritt die Abteilung gegenüber der Mitgliederversammlung und dem Geschäftsführenden Vorstand.

5. Die Abteilungen und die von ihnen gewählten Leitungen sind in ihrer Arbeit der Mitgliederversammlung und dem Geschäftsführenden Vorstand verantwortlich.

6. Fehlt ein Abteilungsvorstand, so nimmt der Geschäftsführende Vorstand die Interessen der jeweiligen Abteilungsmitglieder wahr.

7. Von den Abteilungen verabschiedete Abteilungsordnungen werden nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung der Abteilung gültig. Die Abteilungsordnungen dürfen dieser Satzung nicht widersprechen sind nicht Bestandteil der Satzung.

8. Eine Kopie des Protokolls der Abteilungsversammlung ist dem Geschäftsführenden Vorstand auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

9. Eine Kopie der Sitzungsprotokolle mit den wichtigsten Beschlüssen der Abteilungsvorstände ist dem Geschäftsführenden Vorstand auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

10. Aufnahmeanträge und Kündigungen sind dem Geschäftsführenden Vorstand unverzüglich vorzulegen.

11. Jedes Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes hat das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen teilzunehmen.

§ 14
Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

1. Die Mitglieder der Vereins- und Organämter nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

2. An die Vorstandsmitglieder und für den Verein in sonstiger Weise Tätigen dürfen Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26a EStG unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse, des Stundenaufwandes, der Haushaltslage und auf der Grundlage eines Dienstvertrages geleistet werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein.

3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2. trifft der Geschäftsführende Vorstand.

4. Der Geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein an Dritte gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Haushaltslage des Vereins.

5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen oder mehrere Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der Geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke Verträge abzuschließen.

6. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Geschäftsführende Vorstand kann durch Beschluss in Abstimmung mit dem Erweiterten Vorstand im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festsetzen.

7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb des Kalenderjahres geltend gemacht werden, in dem der Aufwand entstanden ist. In Ausnahmefällen kann der Aufwand noch bis zum 31.März des Folgejahres abgerechnet werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

§ 15
Ausschüsse und fachkundige Mitglieder

1. Der Geschäftsführende Vorstand kann zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bilden und fachkundige Mitglieder einsetzen. Die Vorsitzenden der Ausschüsse bzw. fachkundige Mitglieder können zu den Sitzungen des Geschäftsführenden und des Erweiterten Vorstandes als Berater ohne Stimmrecht hinzugezogen werden.

§ 16
Haftung des Vereins

1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den in §3 Nr.26 ESTG genannten Freibetrag nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 17
Datenschutz im Verein

1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet und gespeichert. Dies erkennen die Mitglieder mit ihrer Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag an.

2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

3. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins dürfen die von den Fachverbänden erforderlichen Daten übermittelt werden.

4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der Geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten, wenn er aufgrund der gesetzlichen Regelungen dazu verpflichtet ist.

5. Alles weitere kann der Geschäftsführende Vorstand in einer Datenschutz-Ordnung regeln.

6. Jedes Mitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
b Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

§ 18
Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Eine solche Versammlung darf nur einberufen werden, wenn es
a) der Geschäftsführende Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von drei Vierteln der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn jeweils mindestens 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

4. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Erscheinen auf der Versammlung nicht die erforderlichen 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder, so ist eine neue Versammlung einzuberufen. Auf dieser entscheidet die Dreiviertelmehrheit der Anzahl der erschienenen Mitglieder.

5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Hörstel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 19
Inkrafttreten

1. Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 19.03.2026 beschlossen worden.

2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

3. Gleichzeitig tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister die vorherige Vereinssatzung vom 08.11.1985 und zusätzlicher Fassungsänderung vom 18.03.2010 außer Kraft.

Hörstel, 19.03.2026

1.Vorsitzender

gez. Lipski
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Sebastian Lipski

2. Vorsitzender

gez. Gerdes
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Karl Gerdes